Verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1

Verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1

Inhaltsverzeichnis

Einführung

In der Schweiz gibt es klare Vorgaben, um sicherzustellen, dass alle Verkehrsteilnehmenden auch im höheren Alter sicher am Strassenverkehr teilnehmen können. Ein wichtiger Bestandteil davon ist die verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1, die speziell für Seniorinnen und Senioren vorgesehen ist. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wesentliche über die Stufe 1, die Anforderungen an die durchführenden Ärztinnen und Ärzte und die medizinischen Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen.

Was ist die Verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1?

Die verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1 ist eine standardisierte Untersuchung, die darauf abzielt, die Fahreignung von älteren Menschen zu überprüfen. Ab dem 75. Lebensjahr müssen Seniorinnen und Senioren alle zwei Jahre diese Untersuchung durchlaufen, um sicherzustellen, dass ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten noch ausreichen, um sicher am Strassenverkehr teilzunehmen.

Was beinhaltet die Stufe 1 Untersuchung?

Die Untersuchung umfasst eine Reihe von Tests, die darauf abzielen, die kognitiven und physischen Fähigkeiten der Seniorinnen und Senioren zu überprüfen. Dazu gehören Sehtests, Hörtests und einfache kognitive Tests, die sicherstellen sollen, dass die getestete Person in der Lage ist, sicher ein Fahrzeug zu führen. Es handelt sich dabei nicht um praxisnahe Tests, wie sie in einer realen Verkehrssituation vorkommen würden, sondern eher um allgemeine Überprüfungen, die relevante Fähigkeiten wie Reaktionszeit und Aufmerksamkeit messen.

Medizinische Mindestanforderungen

Medizinische Mindestanforderungen
Das Einhalten von medizinischen Mindestanforderunen erhöht die Sicherheit im Strassenverkehr

Um die Verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1 erfolgreich zu bestehen, müssen bestimmte medizinische Mindestanforderungen erfüllt sein (Quelle zur gesetzlichen Dokumentation):

Sehvermögen:

    • Die Sehschärfe muss mindestens 0,5 für das bessere Auge und 0,2 für das schlechtere Auge betragen. Bei einäugigem Sehen muss die Sehschärfe mindestens 0,6 betragen.
    • Das Gesichtsfeld muss horizontal mindestens 120 Grad abdecken, wobei die Erweiterung nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen muss. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein.

 

Hörvermögen:

    • Das Hörvermögen für Konversationssprache muss auf beiden Ohren mindestens 3 Meter betragen. Bei einseitiger Taubheit muss die Hörweite mindestens 6 Meter betragen.

 

Psychische Gesundheit:

    • Es dürfen keine psychischen Störungen vorliegen, die bedeutsame Auswirkungen auf die Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung haben. Auch darf keine erhebliche depressive oder manische Symptomatik vorliegen.

 

Organisch bedingte Hirnleistungsstörungen:

    • Es dürfen keine Krankheiten oder organisch bedingten psychischen Störungen vorliegen, die das Bewusstsein, die Orientierung, das Gedächtnis, das Denkvermögen, das Reaktionsvermögen oder andere kognitive Fähigkeiten beeinträchtigen.

 

Herz-Kreislauf-Erkrankungen:

    • Es dürfen keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko für anfallartige Schmerzzustände, Unwohlsein oder Verminderung der Hirndurchblutung bestehen, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnten.

 

Stoffwechselerkrankungen:

    • Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein. Andere Stoffwechselerkrankungen dürfen keine bedeutsamen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben.

 

Neurologische Erkrankungen:

    • Es dürfen keine Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

 

Diese Anforderungen sind darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass Personen, die sich der Stufe 1 Untersuchung unterziehen, auch im fortgeschrittenen Alter noch in der Lage sind, sicher am Strassenverkehr teilzunehmen. Sollten Zweifel an der Fahreignung bestehen, kann eine weiterführende Untersuchung durch eine Fachperson mit höherer Anerkennungsstufe angeordnet werden.

Gesetzliche Grundlagen und Anforderungen

Gemäss Art. 5a der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) dürfen verkehrsmedizinische Untersuchungen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die kantonale Behörde und ist für fünf Jahre gültig (Art. 5e VZV). Ärztinnen und Ärzte, die solche Untersuchungen durchführen, müssen ihre Qualifikationen alle fünf Jahre bestätigen oder durch zusätzliche Weiterbildung auf dem neuesten Stand halten (Art. 5f VZV).

Die Anerkennung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt in verschiedenen Stufen, je nach Komplexität der durchzuführenden Untersuchungen. Für die Stufe 1, die sich auf die verkehrsmedizinische Untersuchung von Seniorinnen und Senioren ab 75 Jahren konzentriert, müssen die Ärztinnen und Ärzte einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen und über die nach Anhang 1bis der VZV festgelegten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Art. 5b VZV).

Qualitätssicherung und Weiterbildung

Die Qualität der Fahreignungsuntersuchungen wird durch strenge Vorschriften und regelmässige Weiterbildungen sichergestellt. Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 müssen alle fünf Jahre gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse weiterhin erfüllen. Die Fortbildungsmassnahmen werden von der Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) genehmigt (Art. 5h VZV).

Vorgehen bei nicht schlüssigen Ergebnissen

Falls das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung der Stufe 1 keinen eindeutigen Schluss zulässt, kann die Ärztin oder der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch eine Fachperson mit höherer Anerkennungsstufe beantragen. Diese weiterführenden Untersuchungen können in den Stufen 2, 3 oder sogar 4 durchgeführt werden, je nach Komplexität und den spezifischen Anforderungen der Fahreignungsprüfung.

  • Stufe 2 wird in der Regel von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt, die Bewerber höherer Kategorien wie Berufschauffeure untersuchen.
  • Stufe 3 umfasst Untersuchungen für ältere Fahrer, Personen mit körperlichen Behinderungen sowie Zweituntersuchungen, wenn die erste Untersuchung keinen klaren Befund ergeben hat.
  • Stufe 4 ist die höchste Stufe und wird von spezialisierten Verkehrsmedizinern durchgeführt. Diese Stufe kommt zum Einsatz, wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa nach schweren Unfällen oder bei komplexen Krankheitsbildern.

Durch die Möglichkeit, bei unklaren Untersuchungsergebnissen eine weiterführende Prüfung in einer höheren Stufe anzufordern, wird sichergestellt, dass die Fahreignung umfassend und gründlich beurteilt wird, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten (Quelle zur Grafik).

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte bzw. Verkehrspsychologinnen und Verkehrspsychologen

Fazit: Verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1 als wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit

Die Verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 1 ist ein wichtiger Bestandteil der Verkehrssicherheit in der Schweiz. Sie stellt sicher, dass Seniorinnen und Senioren ihre Fahrtüchtigkeit beibehalten, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Durch die klaren Vorgaben und die Möglichkeit, bei Unsicherheiten weitere Untersuchungen durchzuführen, wird die Qualität der Fahreignungsabklärungen kontinuierlich verbessert.

Wenn Sie mehr über die verschiedenen Stufen der verkehrsmedizinischen Untersuchung oder die Anforderungen an die durchführenden Ärztinnen und Ärzte erfahren möchten, besuchen Sie unser Praxisportal für weitere Informationen.

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